Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

I. Geltung, Vertragsgrundlagen

1. Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern.
Im Verhältnis zu Verbrauchern gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit den nachfolgenden Beschränkungen und auch nur insoweit, als sie zwingenden Vorschriften der §§ 305 ff. BGB nicht entgegenstehen.

2. Von den Bedingungen der Fa. LayerByLayer abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen; sie verpflichten die Fa. LayerByLayer, selbst wenn auf solche in der Bestellung Bezug genommen wird, nur im Falle ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Fa. LayerByLayer. Sofern im Einzelfall die Geltung von Einkaufsbedingungen des Kunden vereinbart ist, gelten die Bedingungen der Fa. LayerByLayer auch insoweit, als sie dort nicht geregelte Gegenstände betreffen.

3. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund des Angebotes der Fa. LayerByLayer und/oder der dieses Angebot in Bezug nehmenden oder die Bestellung des Kunden bestätigenden schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. LayerByLayer.

4. Alle bei Abschluss und im Verlaufe des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Fa. LayerByLayer.

5. Mangels ausdrücklicher abweichender Erklärung sind jegliche Angebote der Fa. LayerByLayer freibleibend.

II. Maße und Eigenschaften

     Mangels ausdrücklich gegenteiliger Kennzeichnung sind sämtliche zu einem Angebot von Fa. LayerByLayer gehörenden Liefer- und/oder Leistungsspezifikationen – Beschaffenheits- und Qualitätsbeschreibungen sowie Maß- und Gewichtsangaben – nur annähernd und nur im Rahmen branchenüblicher Toleranzen maßgebend.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer, im übrigen ab Auslieferungslager der Fa. LayerByLayer und ausschließlich Roll- und Lagergeld, Transportversicherung und sonstiger Versendungskosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; die Ware wird nur im Falle gesonderter Vereinbarung und nur auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren versichert. 

Zahlungs- und Überweisungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

2.  Wechsel und Schecks werden von der Fa. LayerByLayer nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur spesenfrei und zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierbarkeit mit Wertstellung auf den Tag angenommen, an dem die Fa. LayerByLayer über ihren Gegenwert verfügen kann.

3.  Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet die Fa. LayerByLayer vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe des Zinssatzes jeweiliger eigener Bankverbindlichkeiten, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank; gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Fa. LayerByLayer kein oder nur ein wesentlich geringerer Verzugsschaden entstanden ist.           

Sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug gerät, werden sämtliche Forderungen der Fa. LayerByLayer gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig; die Auslieferung weiterer Waren erfolgt dann nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme.

4.  Zahlungsansprüchen der Fa. LayerByLayer gegenüber sind Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechte des Kunden, die nicht auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverstößen der Fa. LayerByLayer bzw. ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen, insoweit ausgeschlossen, als die ihrer Geltendmachung zugrundeliegenden Gegenforderungen nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.

5.  Zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen der Fa. LayerByLayer ist der Kunde nur mit von der Fa. LayerByLayer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen befugt.

6.  Wenn die Fa. LayerByLayer nach Vertragsschluss Auskünfte darüber erlangt, dass der Kunde unter Umständen keinen Kredit über eine dem Auftragsvolumen entsprechende Summe erhalten könnte, ist die Fa. LayerByLayer berechtigt, die Ware zurückzuhalten und nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder vorherige Sicherheitsleistung zu verlangen; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben vorbehalten.   

Wird aufgrund sicherer Erkenntnisse ein die unbedingte Kreditwürdigkeit des Kunden ausschließender Umstand bekannt, werden alle im Zeitpunkt der Kenntniserlangung noch offenen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig; sämtliche Stundungsvereinbarungen o.ä. werden in diesem Falle wirkungslos.

IV. Gefahrübergang

1.  Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergutes an den Transporteur auf den Kunden über; dies gilt auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung durch die Fa. LayerByLayer. Holt der Kunde die Ware bei der Fa. LayerByLayer ab, so geht die Gefahr mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden auf diesen über.

2.  Die Auswahl des Transporteurs, des Transportmittels und des Transportweges erfolgt durch die Fa. LayerByLayer mit eigenüblicher Sorgfalt, sofern nicht der Kunde hierüber rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft. Die Versandart wählen sie nach billigem Ermessen ohne Verpflichtung zur Auswahl der/s schnellsten oder billigsten Versandart/-weges.

V. Lieferfristen, Abrufaufträge, Verzug

1.  Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der Auftragsbestätigung der Fa. LayerByLayer beim Kunden. Im Übrigen gelten Lieferzeitangaben nur als annähernd und unverbindlich. In letzterem Fall kann der Kunde nach 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Fa. LayerByLayer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Fa. LayerByLayer in Verzug, sofern nicht ein Fall der Aussetzung von Vertragspflichten gemäß IX. 1. dieser AGB vorliegt. Will der Kunde ggf. vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Fa. LayerByLayer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß vorstehender Regelung eine angemessene Frist zur Lieferung einräumen.

2.  Teillieferungen und/oder -leistungen sind zulässig; sie werden entsprechend dem Lieferumfang gesondert in Rechnung gestellt.

3.  Terminverzögerungen, die auf von der Fa. LayerByLayer nicht zu vertretenden Umständen beruhen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen; dies gilt auch insoweit, als solche Verzögerungen zu einem bereits eingetretenen Verzug von Fa. LayerByLayer hinzutreten. Fa. LayerByLayer wird dem Kunden Umstände der genannten Art unverzüglich mitteilen.

4.  Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die die Fa. LayerByLayer zu vertreten hat, ist der Fa. LayerByLayer vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Hat die Fa. LayerByLayer nach Ablauf auch dieser Nachfrist die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft nicht angezeigt, so ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder für den Fall, dass gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Fa. LayerByLayer in bezug auf die Verzögerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, hinsichtlich dieses Teils Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; weist der Kunde im Falle des teilweisen Verzuges nach, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, so stehen ihm die genannten Rechte hinsichtlich des gesamten Vertrages zu.

5.  Liefer- und Leistungsverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, lassen vereinbarte Zahlungsverpflichtungen und Zahlungsfristen unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. LayerByLayer berechtigt, den ihr dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verweigert der Kunde endgültig die Abnahme der Ware aus Gründen, die die Fa. LayerByLayer nicht zu vertreten hat, beträgt ihr Schadensersatzanspruch mindestens 15% des Nettovertragspreises, ohne dass die Fa. LayerByLayer zum Nachweis des Schadens verpflichtet ist; dem Kunden bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass der Fa. LayerByLayer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt an Waren und Werkzeugen

1.  Die Fa. LayerByLayer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung einer Gesamtlieferung das Eigentum am Liefergut– auch an Teillieferungen– vor.

2.  Vorbehaltlich des Widerrufes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist dieser berechtigt, die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. LayerByLayer stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes entgeltlich zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber mit allen Sicherungs- und Nebenrechten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Fa. LayerByLayer aus bestehenden Geschäftsbeziehungen in Höhe jeweiliger Rückstände an diesen ab; im Falle des Verkaufs von im Miteigentum der Fa. LayerByLayer stehender Ware bezieht sich diese Voraussetzung jedoch nur auf die anteilige Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber ist unzulässig.

3.  Die Abtretung gemäß Ziffer2 erfolgt sicherungshalber mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Einziehung der Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber berechtigt bleibt, soweit und solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. LayerByLayer ordnungsgemäß nachkommt oder keine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, über die er die Fa. LayerByLayer ggf. unverzüglich zu unterrichten hat, eintritt. Auf Verlangen der Fa. LayerByLayer wird der Kunde ihr alle zur Durchsetzung der Kaufpreisforderung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen; nach Eintritt der in Satz 1 bezeichneten Umstände ist die Fa. LayerByLayer berechtigt, den Erwerber von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

4.  Die Fa. LayerByLayer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Fa. LayerByLayer.

5.  Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von im Eigentum der Fa. LayerByLayer stehender Ware ist der Kunde nicht berechtigt; bei Pfändungen oder Beschlagnahmen durch Dritte wird der Kunde die Eigentumsverhältnisse diesen gegenüber offenlegen und die Fa. LayerByLayer zur Wahrung ihrer Rechte unter Übergabe aller für eine Intervention wesentlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.

VII. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Kauf fabrikneuer Waren

1.1 Unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ist der Kunde berechtigt, wegen insgesamt oder teilweise mangelhafter Lieferungen oder Leistungen im Umfange der Mangelhaftigkeit Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder– nach Wahl der Fa. LayerByLayer – in der der Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, Ersatzlieferung jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Liefergutes; das Recht des Kunden, bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

1.2 Zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung ist der Fa. LayerByLayer eine angemessene Frist einzuräumen; andernfalls wird diese von ihren Nacherfüllungspflichten frei.

1.3 Mängelansprüche einschließlich etwaiger mangelbedingter Schadensersatzansprüche des Kunden verjährennach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden. Im Verhältnis zu Verbrauchern richten sich die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.4 Nach ihrer Wahl ist die Fa. LayerByLayer bei Lieferung von Fremderzeugnissen auch berechtigt, anstelle eigener Ersatzlieferung gemäß Ziffer 1, 1. Halbsatz, dem Kunden diesbezügliche und etwaige weitergehenden Mängelansprüche abzutreten, die ihm selbst gegen den Hersteller oder Vorlieferanten zustehen; bei der Durchsetzung solcher Ansprüche wird die Fa. LayerByLayer den Kunden unterstützen. Die Regelung der Ziffer 1,2. Halbsatz, gilt mit Bezug auf die Fa. LayerByLayer sinngemäß.

1.5 Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

2. Kauf gebrauchter Waren

Im Falle des Kaufs gebrauchter Waren ist die Gewährleistung für etwaige Mängel der Sache ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht im Fehlen einer etwa zugesicherten Eigenschaft besteht oder arglistig verschwiegen wurde. Dieser Ausschluss gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern; für deren Rechte wegen etwaiger Mängel des Kaufgegenstandes gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffern 1.1 bis 1.4 entsprechend; die Verjährungsfrist beträgt jedoch abweichend von Ziffer 1.3 Satz 2 lediglich 1 Jahr.

VIII. Haftung

1. Die Haftung der Fa. LayerByLayer und die ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen für Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, sonstiger Pflichtverletzungen oder aus Delikt ist insoweit ausgeschlossen, als solche Schäden nicht

· aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, die auf einer fahrlässiger Pflichtverletzung der Fa. LayerByLayer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht,

· auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. LayerByLayer oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Die vorstehende Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.            

Im übrigen ist die Haftung nach Art und Umfang auf den typischerweise bei Geschäften der vorliegenden Art entstehenden vorhersehbaren Schaden beschränkt bzw. begrenzt.

2.  Mit Ausnahme solcher Ansprüche, die nicht bereits der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen (VII. Ziff. 3), verjähren sämtliche nach vorstehender Ziffer 1 nicht ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Fa. LayerByLayer und deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von Schadenseintritt und Schadensverursacher und bei Leistungen nach deren Abnahme.

3.  Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

IX. Aussetzung von Vertragspflichten

1.  Ereignisse und Umstände, deren Eintritt bzw. Verhinderung außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen (hierzu sollen neben Naturereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks und Aussperrungen auch alle von den Vertragspartnern nicht zu vertretenden Leistungshindernisse gehören, insbesondere Transport-, Verkehrs- und Betriebsstörungen– auch solche und überhaupt Leistungshindernisse bei dem Kunden selber, Zulieferanten und Subunternehmern–, ferner Engpässe, Mangellagen und sonstige Verzögerungen in der Rohstoffbeschaffung o.ä.), befreien die Vertragspartner im Umfange und für die Dauer ihres Vorliegens von ihren Vertragspflichten.

2.  Führen Ereignisse oder Umstände der in Ziffer 1 bezeichneten Art zu einer wesentlichen Erhöhung der Einstands- oder Beschaffungskosten der Fa. LayerByLayer, so kann dieser unter Nachweis der Erhöhung vom Kunden auch im Falle der Festpreisvereinbarung eine angemessene Preiserhöhung verlangen. Stimmt der Kunde einer solchen Preiserhöhung nicht binnen einer ihm von der Fa. LayerByLayer zu setzenden angemessenen Erklärungsfrist zu, ist dieser hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zum Rücktritt berechtigt.

3.  Kann die Fa. LayerByLayer aufgrund von in Ziffer 1 bezeichneten Ereignissen oder Umständen ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung binnen einer ihr vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist endgültig nicht nachkommen, so ist der Kunde hinsichtlich des nicht erfüllten Teils des Vertrages unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Unter im übrigen gleichen Voraussetzungen steht der Fa. LayerByLayer ein solches Rücktrittsrecht zu, falls ihre Bemühungen um eine Wiederherstellung der Liefer- oder Leistungsbereitschaft, zu denen sie verpflichtet bleibt, binnen6 Monaten nach Eintritt des Hindernisses erfolglos geblieben sind.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.  Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Fa. LayerByLayer.

2.  Gerichtsstand ist der Sitz der Fa. LayerByLayer, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XI. Geltendes Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.